Leitsatz:
Eine Forsterheizung stellt keine Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels dar.
LG Berlin, Urteil vom 15.1.07 – 67 S 305/06 –
Mitgeteilt von RAin Karin Karg
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Eine Etagenheizung oder Wohnungsheizung, bei der zwar sämtliche Wohnräume mit Hilfe von Heizkörpern, Heizrohren und zirkulierendem Heizwasser erwärmt werden, die Erwärmung des Wassers aber durch einen Kohlenkessel geschieht, erfüllt nicht die Anforderungen einer Sammelheizung im Sinne des Mietspiegels. Denn bei einer Wohnungsheizung muss die Erwärmung entweder durch Gas, Öl oder Elektroenergie erfolgen. Der Grund, weshalb eine sogenannte Forsterheizung nicht den beschriebenen Anforderungen genügt, liegt darin, dass der Mieter der Wohnung sich mit der Versorgung des Kessels mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss. Diese Tätigkeiten sind bei den anderen im Mietspiegel ausdrücklich genannten Energieträgern nicht erforderlich. Eine Forsterheizung macht dem Mieter mehr Arbeit als eine Gasetagenheizung. Deshalb kann sie trotz der Vorteile, die sie gegenüber der reinen Beheizung einer Wohnung mit Einzelöfen bietet, nicht als Sammelheizung im Sinne des Mietspiegels angesehen werden. Offenbar ist der Anteil von Kohlenetagenheizungen derart gering, dass ein repräsentativer Anteil von ihnen bei der Erhebung des Datenmaterials des Berliner Mietspiegels 2005 nicht festgestellt werden kann, so dass es sich schon deswegen verbietet, die Mietdateien, die bei Wohnungen mit Sammelheizungen auf der Basis der üblichen Energieträger festgestellt werden konnten, auf eine Wohnung mit einer Forsterheizung zu übertragen. Der anders lautenden Auffassung des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 61 – in dem Urteil vom 19. April 1990 (GE 90, 609) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Bei dieser Entscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kessel mit Koks befeuert werden konnte. Bei der ehemaligen Forsterheizung hatte die Befeuerung mit Braunkohle zu erfolgen. Dies haben die Beklagten nachvollziehbar vorgetragen. In den von ihnen vorgelegten Einbau-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften des VEB Technische Gebäudeausrüstung Forst ist von einer Befeuerung mit Braunkohlenbriketts die Rede. Braunkohle war in der DDR der übliche Brennstoff.
Braunkohle hat einen geringeren Heizwert als Koks. Die Brennstoffaufgabe hatte nach den herrschenden Außentemperaturen zu erfolgen. Es war darauf zu achten, dass der Brennstoffraum nur mit einer ausreichenden Menge an Brennstoff gefüllt war, die notwendig war, um die erforderliche Nennheizleistung zu erreichen. Die Anlage erforderte einen gewissen Bedienungsaufwand. Nach den genannten Vorschriften war es erforderlich, die Vorlauftemperatur zu kontrollieren. Sie durfte einen Wert von 90 Grad Celsius nicht übersteigen. Trotz der Vorteile, die eine solche Anlage gegenüber der Beheizung mit Einzelöfen geboten hat, ist sie wegen ihres Befeuerungs- und Bedienungsaufwandes mit einer wartungsarmen, weitgehend automatisch arbeitenden Gasetagenheizung moderner Prägung nicht zu vergleichen. Es kommt nicht darauf an, ob in letzter Zeit wegen der Verteuerungen auf dem Energiesektor wieder mehr andere Brennstoffe wie Holz oder Kohle verwendet werden. Diese Erscheinungen schlagen sich jedenfalls noch nicht in den vor der Erstellung des Mietspiegels erhobenen Daten nieder. …“
23.02.2013