Leitsätze:
1. Ein vierflammiger Gasherd ist – jedenfalls in Berlin-West – kein positives Wohnwertmerkmal, sondern der Normalzustand. Positiv wäre nur ein Elektroherd mit vier Platten und Backofen.
2. Das Merkmal „Einfachfenster“ ist nicht auf reine Wohnräume beschränkt, so dass die Verglasung von Küche und Bad mit Einfachfenstern bereits für das Merkmal der Wohnwertminderung einschlägig ist. Die Wohnwertminderung setzt nicht voraus, dass sämtliche Räume Einfachfenster haben.
3. Ein nicht existierender Balkon ist genauso negativ zu bewerten wie ein vorhandener, jedoch nicht nutzbarer Balkon.
4. Ein nach Norden ausgerichteter, verglaster Balkon kann schon deshalb kein Wintergarten sein, weil es an dem Merkmal der Helligkeit fehlt.
Kammergericht, Urteil vom 30.9.04 – 8 U 54/03 –
21.12.2016