Ein vorhandenes zweites WC ist als wohnwerterhöhendes Merkmal des Berliner Mietspiegels nur dann gegeben, wenn der zusätzliche Toilettenraum auch mit einem Handwaschbecken ausgestattet ist. Nämlich nur dann ist mit dem zweiten WC auch ein zusätzlicher Wohnwert verbunden, der insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Toiletten gleichzeitig genutzt werden können oder Gäste auf das separate WC verwiesen werden können, ohne das Badezimmer betreten zu müssen. Nach den herrschenden mitteleuropäischen Hygienevorstellungen ist eine Toilette jedoch nur dann nutzbar, wenn auch eine Möglichkeit besteht, nach dem Toilettengang die Hände zu waschen. Fehlt es daran, kommt der zusätzlichen Toilette mangels Nutzbarkeit kein höherer Wohnwert zu.
AG Schöneberg vom 10.1.2013 – 109 C 199/12 –,
mitgeteilt von RA Klaus Henningsen
31.03.2025