Leitsatz:
Das negative Wohnwertmerkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar“ liegt schon vor, wenn ein Wasseranschluss für die Geschirrspülmaschine fehlt.
AG Charlottenburg vom 27.2.2014 – 239 C 251/13 –
Mitgeteilt von RA Falko Kalisch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Unstreitig befand sich in der Küche kein Anschluss für eine Geschirrspülmaschine. Das genügte dem Gericht, um das wohnwertmindernde Merkmal „Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar“ als erfüllt anzusehen. Der Meinung des Vermieters, dass es nur darauf ankomme, ob ein Geschirrspüler „rein abstrakt anschließbar“ sei, wollte das Gericht nicht folgen. Ohne einen entsprechenden Anschluss könne ein Geschirrspüler nicht angeschlossen werden. Der Mietspiegel stelle gerade darauf ab, dass der Vermieter einen solchen Anschluss nicht zur Verfügung stelle und ordne dies als wohnwertmindernd ein. Darauf, ob der Mieter einen solchen Anschluss legen lassen könnte, komme es nicht an. Das Amtsgericht berief sich insoweit auf die Entscheidung des LG Berlin vom 25.11.2011 – 63 S 139/11 -.
03.06.2014