Leitsatz:
Ein Elektroheizlüfter ist so unzureichend, dass er dem Negativmerkmal des Berliner Mietspiegels 2013 „Küche nicht beheizbar oder Holz-/Kohleheizung“ gleichkommt.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 30.7.2014 – 2 C 23/14 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Merkmale der Orientierungshilfe seien – so das Gericht – nicht abschließend formuliert, so dass eine Korrektur zum Mittelwert auch dann angemessen sei, wenn ein Merkmal nicht im Wortlaut erfüllt sei, aber eine vergleichbare Situation vorliege. Dies sei hinsichtlich des Elektrolüfters der Fall, jedenfalls dann, wenn der Heizlüfter einem kleinen mobilen Heizlüfter, mit dem sich Mieter bei Fehlen einer Heizung behelfen können, gleichstehe. Allein der Umstand, dass das Gerät an der Wand fest montiert sei, mache es nicht zu einer adäquaten Heizquelle. Der Betrieb des Gerätes sei zudem mit zusätzlichen und erheblichen Stromkosten verbunden, die dem Mieter neben der Nettomiete entstünden. Das Negativmerkmal der fehlenden Beheizbarkeit sei auch nicht zwingend an das Fehlen jeglicher Heizmöglichkeit gebunden. Der Hinweis der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung auf eine Holz-/Kohlebeheizung zeige, dass auch eine unzureichende Beheizbarkeit negativ zu berücksichtigen sei. Die Beheizung mittels des Heizlüfters sei nicht nachhaltig und zudem nur in Anwesenheit des Mieters möglich. Bereits aus Sicherheitsgründen könne das Gerät nicht während einer längeren Abwesenheit des Mieters betrieben werden. Die Küche sei daher bei Ankunft des Mieters in der Wohnung zwangsläufig kalt. Der Heizlüfter produziere darüber hinaus eine sehr trockene Luft. Beide Nachteile entsprächen den Nachteilen der in der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung genannten Kohleheizung.
30.10.2014