Leitsatz:
Eine Wohnung in der Leipziger Straße in Berlin-Mitte weist keine „bevorzugte Citylage“ im Sinne des Berliner Mietspiegels auf.
LG Berlin vom 24.1.2012 – 63 S 239/11 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Auffassung des Landgerichts kennzeichnet der Begriff „bevorzugte Citylage“ in der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die ein über die typische Infrastruktur eines Wohngebietes hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben. Zwar mag die Wohnung des Mieters eine „Citylage“ aufweisen, diese sei aber nicht „bevorzugt“. Denn weder die Leipziger Straße selbst als Durchgangsstraße noch die unmittelbare Umgebung der Wohnung wiesen eine über das in Berlin anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants oder anderen Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft auf. …
30.01.2013