Leitsatz:
Beim im Berliner Mietspiegel 2013 genannten Sondermerkmal „moderne Küchenausstattung“ kommt es nicht auf das Alter der Ausstattung an, wenn diese nur „zeitgemäß“ ist. Auch stehen Küchenmöbel aus Pressspanplatten der Annahme einer „modernen Ausstattung“ grundsätzlich nicht entgegen.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 27.8.2014 – 8 C 471/13 –;
bestätigt durch LG Berlin vom 13.2.2015 – 65 S 439/14 –,
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ansicht der beiden Instanzen rechtfertigte die Tatsache, dass die Küchenmöbel aus Pressspanplatten bestehen, nicht die Ablehnung des Vorliegens des Sondermerkmals „Moderne Küchenausstattung“. Zum einen verlange der Mietspiegel insoweit keine besondere Qualität der Möbel; vorhanden sein müssten lediglich „Küchenschränke“. Zum anderen seien Möbel aus Pressspanplatten weit verbreitet und stünden mithin der Annahme einer modernen Ausstattung nicht entgegen.
Auch das Alter der Ausstattung sei unschädlich. Nach den Angaben im Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2013 (Seite 32) sei bei der Datenerhebung zu dem Sondermerkmal eine Definition zugrunde gelegt worden, in der es unter anderem heiße: „Modern bezieht sich nicht auf das Alter der einzelnen Geräte beziehungsweise Ausstattungen. Die Einrichtung muss insgesamt zeitgemäß sein.“
Dass die Geräte in der Küche – abgesehen von ihrem Alter – einer zeitgemäßen Küchenausstattung nicht (mehr) entsprechen, müsse der Mieter substanziiert darlegen.
27.04.2015