Leitsatz:
Zur Auslegung des Negativmerkmals „keine Duschmöglichkeit“ in der Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels 2013.
AG Köpenick vom 17.3.2015 – 3 C 267/14 –
Mitgeteilt von RA Markus Horn
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter hatte in seinem Badezimmer keine separate Dusche. Über der Badewanne war jedoch unstreitig eine Handbrause nebst Wandhaken befestigt. Lediglich eine Duschabtrennung war bei Anmietung nicht vorhanden. Das Gericht führte hierzu aus: „Eine separate Dusche existiert nicht, und das Gericht sieht in der Möglichkeit, sich mittels Handbrause im Sitzen zu duschen, nicht eine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspricht nicht den heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.“
25.05.2015