Leitsatz:
Auch wenn der Verkehrslärm unstreitig in der Wohnung nicht zu hören ist, kann das negative Merkmal der „besonders lärmbelasteten Lage“ gegeben seín. Es reicht aus, wenn die hohe Verkehrslärmlast auf dem Grundstück beziehungsweise unmittelbar vor diesem wahrnehmbar ist.
AG Charlottenburg vom 7.12.2017 – 210 C 286/17 –
Mitgeteilt von RA Andreas Flitz
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Auffassung des Gerichts ist ungeachtet des Umstandes, dass der Verkehrslärm unstreitig in der Wohnung nicht zu hören ist, auch das negative Merkmal der besonders lärmbelasteten Lage gegeben. Dies ergebe sich aus dem diesbezüglichen Straßenverzeichnis des Berliner Mietspiegels 2017. Sofern der Vermieter die Ansicht vertrete, dieses habe nur Indizwirkung und sei durch die Wahrnehmung in der Wohnung widerlegt, sei ersterem zwar zuzustimmen. Jedoch komme es bei einer Widerlegung dieser Indizwirkung nicht allein auf die Lärmwahrnehmungen in der Wohnung an, sondern auch auf solche im Hof oder unmittelbar vor dem Haus. Denn die Merkmalsgruppe V laute „Wohnumfeld“ und beziehe auch bei weiteren Merkmalen die Umgebung der Wohnung (beispielsweise „Lage in stark vernachlässigter Umgebung in einfacher Wohnlage“) ein, auch wenn dieses Charakteristikum in der Wohnung als solcher nicht wahrnehmbar sei. Dass die hohe Verkehrslärmlast auch auf dem Grundstück beziehungsweise unmittelbar vor diesem nicht wahrnehmbar sei, habe der Vermieter nicht vorgetragen.
21.03.2018