Leitsatz:
Es fehlt am Mietspiegel-Merkmal „Fahrradstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“, wenn der Fahrradständer das Anschließen des Rades am Rahmen nicht ohne Weiteres ermöglicht.
AG Schöneberg vom 28.2.2018 – 14 C 139/17 –
Mitgeteilt von RA Martin Kirsch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Vorliegend gab es auf dem Hof an die Wand geschraubte Einschubständer. Diese – so das Gericht – mögen eine Stellmöglichkeit bieten – wenn das Risiko eines verzogenen Reifens in Kauf genommen wird –, nicht jedoch eine ausreichende Anschließmöglichkeit. Von einer solchen sei nur dann auszugehen, wenn ein Anschließen am Fahrradrahmen möglich sei. Anderenfalls sei ein ausreichender Diebstahlschutz nicht gegeben. Räder könnten leicht gelöst werden, ein Diebstahl des „Restfahrrades“ sei häufig zu beobachten. Bei den Fahrradständern zum Einschub könne aber nur unter Verwendung von Mühen und Spiralschlössern oder ähnlichem ein Anschließen am Fahrradrahmen ermöglicht werden, was nicht zumutbar sei.
27.09.2018