Leitsatz:
Es fehlt am Merkmal „Fahrradstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“, wenn der Fahrradständer das Anschließen des Rades am Rahmen nicht ohne Weiteres ermöglicht.
LG Berlin vom 12.9.2018 – 67 S 152/18 –
Mitgeteilt von RA Klaus Blancke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Grundsätzlich gilt das Vorhandensein von Fahrradabstellplätzen mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück im Rahmen der Merkmalgruppe 4 der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2017 als wohnwerterhöhendes Merkmal. Dieses Merkmal wird jedoch nicht von jedem Fahrradständer erfüllt.
Das Landgericht hatte einen Fahrradständer zu beurteilen, bei dem bestimmungsgemäß eine (Vorder-)Radeinstellung in entsprechende Einstellbügel erfolgt. Es handelte sich also nicht um Fahrradständer mit sogenannten Anlehnbügeln, die (bestimmungsgemäß) ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Zwar lasse es – so das Landgericht – der entsprechende Wortlaut der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung genügen, dass auf dem Grundstück „Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit“ vorhanden sind. Dieses Kriterium erfüllten die vorhandenen Fahrradständer unstreitig. Die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung lege allerdings fest, dass ein wohnwerterhöhendes Merkmal nur dann vorliege, wenn entweder das Gebäude über einen abschließbaren Fahrradabstellraum verfüge oder auf dem Grundstück Abstellplätze mit Anschlussmöglichkeit vorhanden seien. Aus einer systematischen und nach Sinn und Zweck erfolgenden Betrachtung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung folge daher, dass Fahrradabstellplätze mit Anschlussmöglichkeit nur dann als wohnwerterhöhendes Merkmal zu qualifizieren sind, wenn sie zumindest einen Diebstahlschutz aufweisen, der dem eines abschließbaren Fahrradabstellraums zumindest gleichwertig sei. Anderenfalls fehle es bereits an einer eine Mieterhöhung begründenden Wohnwerterhöhung für den jeweiligen Mieter, da entsprechende Fahrradabstellplätze zwar ein geordnetes Abstellen der mietereigenen Fahrräder ermöglichten, darüber hinaus jedoch keine besonderen Qualitäten böten, wie sie mit einem abschließbaren Fahrradabstellraum, der grundsätzlich für objektfremde Personen nicht zugänglich ist, verbunden seien. Ein hinreichender Diebstahlschutz sei jedoch bei Fahrradständern mit bloßer Radeinschubmöglichkeit nicht gegeben, da bei diesen ein Anschließen des Fahrradrahmens am Fahrradständer – jedenfalls bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch – nicht möglich sei. Nur eine solche Möglichkeit könnte jedoch eine hinreichende Diebstahlsschutzwirkung entfalten, da durch die bloße Sicherung des (Vorder-)Rades am Einstellbügel und die verhältnismäßig leichte Lösbarkeit von Fahrradfelgen ein Diebstahl des „Restfahrrades“ leichter erfolgen könne, als bei einem am Rahmen gesicherten Fahrrad. Dass bei den Vorderrad-Fahrradständern – etwa durch den Einsatz von sogenannten Spiralschlössern oder ähnliches – auch ein Anschließen des Fahrradrahmens erfolgen könne, sei unerheblich, da für die Frage einer Wohnwerterhöhung nur auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fahrradständer abzustellen sei.
21.10.2018