Leitsatz:
Besuche der Freundin stellen weder einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, noch geben sie Anlass zu „Kontrollen“ durch den Hausverwalter. Die Praxis, Besucher des Hauses anzuhalten und zu befragen beziehungsweise gar deren Ausweis zu kopieren, ist zu unterlassen.
AG Köpenick vom 15.9.2020 – 3 C 201/19 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
20.04.2021