Leitsatz:
Kosten der „Baumwartung/Baumkontrolle“ gehören nicht zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten.
AG Dortmund vom 1.12.2015 – 419 C 4528/15 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht verwies auf § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenvereinbarung, wonach der Begriff der Kosten der Gartenpflege die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen und anderes umfasse. Daraus folge, dass lediglich die Kosten echter Pflegemaßnahmen umlagefähig seien. Hingegen seien Kosten für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienten und im Hinblick auf eine zu vermeidende Haftung des Eigentümers des Grundstücks aus § 823 BGB gegenüber Dritten vorgenommen würden, grundsätzlich nicht umfasst.
Vorliegend seien in den unter der Position „Gartenpflege“ eingestellten Gesamtkosten in Höhe von 5886,88 Euro Kosten in Höhe von 2082,83 Euro für die Vornahme einer „Baumwartung/Baumkontrolle“ enthalten. Aufgrund der Leistungsbeschreibung und in Ermangelung anderslautender Ausführungen der Vermieterin sei davon auszugehen, dass es sich insoweit nicht um Kosten der Baumpflege, sondern um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im oben genannten Sinne handele, welche nicht von § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenvereinbarung als umlagefähige Betriebskosten umfasst seien. Anders verhielte es sich nur, wenn die Umlagefähigkeit, beispielsweise als sonstige Kosten, mietvertraglich ausdrücklich geregelt worden wäre.
25.02.2020