Leitsatz:
Eine Betriebskostenabrechnung muss bei einer Mietermehrheit gegenüber allen Mietern erklärt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Abrechnung unwirksam.
LG Berlin, Hinweis des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 14.7.2009 – 63 S 280/09 –
Urteilstext
Aus den Hinweisschreiben:
… Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung stehen der Klägerin die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche für die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen nicht zu. Die Betriebskostenabrechnung muss an sämtliche Mieter adressiert sein (LG Berlin 7.7.2006 – 63 S 342/05, GE 2006, 1235). Nach h.M. wird davon ausgegangen, dass eine Erklärung nur demjenigen zugehen kann, an den sie adressiert ist. Dies gilt für Willenserklärungen, aber auch für Wissenserklärungen wie die Abrechnung. Ob sich der Mitmieter die Abrechnung durchliest und sie damit ebenfalls zur Kenntnis nimmt, ist irrelevant, weil sie an ihn nicht gerichtet ist. Zwar reicht der Zugang bei einem Mieter grundsätzlich aus, wenn der Mietvertrag, auch formularvertraglich, eine Klausel zur gegenseitigen Empfangsvollmacht der Mieter für Erklärungen des Vermieters enthält. Diese Folge kann indes nur eintreten, wenn alle Mitmieter als Adressaten angeführt waren (Langenberg, Betriebskostenrecht, 5. Aufl. 2009, H I.1.A m.w.N.).
Da ferner der Anspruch auf Erhöhung der Betriebskosten gemäß § 560 Abs. 3 BGB eine ordnungsgemäße Abrechnung voraussetzt …, es hier aber aus den oben angegebenen Gründen an formell wirksamen Abrechnungen fehlt, sind auch erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen nicht geschuldet. …
25.10.2017