Leitsatz:
Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist.
BGH vom 11.8.2010 – VIII ZR 45/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit dieser Entscheidung ist festgestellt, dass der Vermieter den „vergessenen“ Vorwegabzug auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB vornehmen und so die Abrechnung korrigieren darf. Die Abrechnung wird allein durch Unterlassung des Vorwegabzuges nicht „nichtig“. Die Betriebskostennachforderung des Vermieters entfällt deshalb nicht gänzlich, sondern wird lediglich um den Vorwegabzug reduziert.
13.01.2013