Leitsatz:
Stört ein alter und langjähriger Mieter, der an einem – durch Gutachten attestierten – krankhaften Verfolgungswahn leidet, den Hausfrieden durch permanente und erhebliche nächtliche Ruhestörungen, ist eine fristlose Kündigung nach erfolgloser Abmahnung grundsätzlich zulässig. § 543 Abs. 1 BGB erlaubt die fristlose Kündigung auch gegenüber dem schuldunfähigen Mieter. Jedoch kann die nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und Hausbewohnern ergeben, dass die Kündigung im Ergebnis nicht durchgreift, wenn bei Räumung der Wohnung bei dem chronisch kranken Mieter die ernsthafte Gefahr eines Suizids oder jedenfalls eines so genannten „Totstellreflexes“ mit völliger Apathie, Verweigerung der Nahrungsaufnahme und ähnlich schwerwiegenden Folgen besteht.
BGH v. 8.12.2004 – VIII ZR 218/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
04.03.2013