Leitsatz:
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.
BGH v. 9.2.2005 – VIII ZR 22/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Erwerber eines Wohngebäudes übernimmt kraft Gesetzes vom Vorbesitzer die Haftung für die Beseitigung von Wohnungsmängeln. Dies hat der BGH in einem Fall bestätigt, in dem der Mieter den ursprünglichen Eigentümer als Vermieter auf Beseitigung eines Wohnungsschadens in Anspruch nehmen wollte und ein gerichtliches Beweisverfahren in die Wege leitete. Als es nach dem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel um die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten ging, beschied der BGH den Mieter, hierfür müsse er sich an den neuen Vermieter halten, da diese Ersatzansprüche erst nach dem Eigentumsübergang entstanden seien. Es komme nicht darauf an, wann der Wohnungsmangel aufgetreten sei.
28.12.2017