Leitsatz:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 57/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Mietverhältnis endete im Oktober 2001. Trotz mehrfacher Aufforderung rechnete der Vermieter über die Abrechnungszeiträume 2000 und 2001 nicht ab. Zuletzt mit der Begründung, er habe keinen Zugriff auf die Abrechnungsunterlagen, sein Hausverwalter sei nicht mehr erreichbar. Daraufhin forderten die Mieter ihre vollständigen Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 zurück. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied.
Wichtig sei, dass der Mieter das Recht habe, seine früheren Vorauszahlungen vollständig, das heißt zu 100 Prozent, einzufordern. Er muss nicht die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten abschätzen und von seinem Rückforderungsanspruch abziehen.
Der Vermieter kann laut Bundesgerichtshof den Verlust der vollständigen Vorauszahlungsbeträge letztlich nur dadurch abwenden, dass er abrechnet und darlegt, dass ihm Betriebskosten in bestimmter Höhe tatsächlich entstanden sind. Hier ist auch eine nachträgliche Abrechnung möglich. Nachforderungen über die ursprünglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungsbeträge hinaus kann er aber nicht mehr geltend machen.
Im Ergebnis gelten diese Grundsätze auch für den Abrechnungszeitraum des Jahres 2000, erklärte der Bundesgerichtshof. Rechnet der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist – ein Jahr – ab, kann der Mieter seine Nebenkostenvorauszahlungen vollständig zurückfordern.
28.02.2013