Leitsätze:
1. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung hat dem Mieter eine von diesem an den Vermieter geleistete Kaution nur dann herauszugeben, wenn eine derartige Verpflichtung auch den Zwangsvollstreckungsschuldner selbst, der das vermietete Grundstück erworben hat, getroffen hätte.
2. Hat ein Käufer ein vermieteten Grundstücks vor dem 1. September 2001 erworben, so ist er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe einer von diesem an den Vermieter geleisteten Kaution nur verpflichtet, wenn dem Erwerber die Kaution ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt (§ 572 Satz 2 BGB a.F.). Die Vorschrift des § 566 a Satz 1 BGB findet auf Veräußerungsgeschäfte, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 381/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen
Die Entscheidung steht nur scheinbar im Widerspruch zu der vom gleichen Tage mit dem Az. – VIII ZR 330/03.
Der Sachverhalt ist hier ein anderer:
Hier hatte der Vermieter, dessen Grundstück der Beschlagnahme unterfiel, von seinem Rechtvorgänger die Kaution nicht nach Maßgabe des alten § 572 BGB erhalten. Mit der Folge, dass er bei Mietvertragsende dem Mieter die Kaution nicht hätte auszahlen müssen.
Für Pflichten, die den Zwangsverwaltungsschuldner nicht treffen, hat aber auch der Zwangsverwalter trotz § 152 Abs. 2 ZVG nicht einzutreten.
Das Problem wird sich mit zunehmendem Zeitablauf „erledigen“. Es kann nur bei Grundstücksveräußerungen vor dem 1.9.2001 auftreten.
15.05.2017