Leitsätze:
Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1. September 2001 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.
Dies gilt namentlich in Fällen, in denen das Mietobjekt vor dem Erwerb unter Zwangsverwaltung gestellt war und der Zwangsverwalter dem Mieter namentlich benannt war (hier aufgrund einer Mitteilung, wonach dieser dem Erwerber zwar die von ihm selbst vereinnahmten Kautionen, nicht jedoch die noch an die Voreigentümerin gezahlten Sicherheiten übergeben habe).
BGH v. 28.9.2005 – VIII ZR 372/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
09.05.2017