Leitsätze:
1. Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat.
2. Der Wohnraummieter, der seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Berlin hat, weil er in Westdeutschland arbeitet, kann die Erlaubnis zur Untervermietung der Berliner Wohnung auch dann verlangen, wenn er nur ein Zimmer der Wohnung für seine eigene Nutzung behält.
[nicht amtlicher Leitsatz]
BGH v. 23.11.2005 – VIII ZR 4/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Wohnraummieter, der seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Berlin hat, weil er beispielsweise in Westdeutschland arbeitet, kann die Erlaubnis zur Untervermietung der Berliner Wohnung auch dann verlangen, wenn er nur ein Zimmer der Wohnung für seine eigene Nutzung behält.
13.06.2016