Leitsatz:
Ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen besteht, ist jeweils für die in Betracht kommende Wohnungsgruppe („Teilmarkt“) festzustellen. Für eine Wohnung mit weit überdurchschnittlicher Qualität stellt deshalb der Umstand, dass sie in einem Ballungsgebiet liegt und für die betreffende Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht, kein hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für das Vorliegen einer Mangelsituation dar.
BGH v. 25.1.2006 – VIII ZR 56/04 –
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Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„Der maßgebende Teilmarkt bestimmt sich nach den in § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG aufgeführten Merkmalen, die sich teilweise unmittelbar auf die Wohnung („Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit“), teilweise auf das Umfeld („Lage“) beziehen und in ihrer Gesamtheit für die vorhandene oder fehlende Vergleichbarkeit ausschlaggebend sind. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass es sich bei der an den Kläger vermieteten Wohnung nach den genannten Merkmalen um eine Luxuswohnung handele; für diese Wohnungsgruppe habe, wie sich aus der wiederholten Inserierung ähnlicher Wohnungen ergebe, zum damaligen Zeitpunkt keine Mangellage bestanden. Hierfür hat die Beklagte zusätzlich Sachverständigenbeweis angeboten. …“
24.02.2013