Leitsatz:
Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.
BGH v. 1.12.2006 – V ZR 112/06 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der verklagte Mieter hatte eine Eigentumswohnung gemietet, die der Vermieter zuvor ohne Einwilligung der übrigen Eigentümer durch Eingriff in das Gemeinschaftseigentum widerrechtlich umgestaltet hatte (Balkonanbau und Verglasung eines weiteren Balkons). Ein Miteigentümer hatte erreicht, dass der vermietende Eigentümer durch rechtskräftigen Beschluss des Kammergerichts zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung verpflichtet wurde. Dieser Miteigentümer beabsichtigte, die hierfür erforderlichen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Er nahm den Mieter deshalb auf Duldung des Rückbaus in Anspruch.
Der BGH sah in dem Mieter der Eigentumswohnung einen Zustandsstörer gegenüber dem anderen Eigentümer. Der Eigentumsstörungsanspruch aus § 1004 BGB beschränke das Recht des Mieters an dem ungestörten Besitz der Wohnung und verpflichtet ihn, die Beseitigung einer von der Wohnung ausgehenden Störung zu dulden.
Ein Wohnungseigentümer solle einen eigenmächtig geschaffenen rechtswidrigen baulichen Zustand seiner Wohnung nicht durch deren Vermietung auf unbegrenzte Zeit aufrechterhalten können. Dass dem Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter zustehen, war nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung.
23.02.2013