Leitsatz:
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als zehn Prozent beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004 – VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).
BGH, Urteil vom 23.5.07 – VIII ZR 138/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
05.05.2018