Leitsatz:
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
BGH v. 14.11.2007 – VIII ZR 19/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
04.02.2013