Leitsatz:
Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt.
BGH v. 9.7.2008 – VIII ZR 280/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
03.02.2013