Leitsatz:
Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.
BGH v. 14.8.2008 – I ZB 39/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
03.02.2013