Leitsatz:
Die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag betragsmäßig ausgewiesen sind, wird nicht dadurch berührt, dass dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.
BGH v. 11.3.2009 – VIII ZR 279/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
04.05.2017