Leitsatz:
Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen „nur weiß“ zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.
BGH v. 20.1.2010 – VIII ZR 50/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
06.02.2016