Leitsatz:
Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 1986 – VIII ZR 100/85, NJW-RR 1986, 1020).
BGH v. 21.4.2010 – VIII ZR 184/09 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt und keine der Parteien ihren entgegenstehenden Willen binnen zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Den Widerspruch kann der Vermieter auch schon vor Beginn dieser Zweiwochenfrist erheben, zum Beispiel in der Kündigung. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruch und Beendigung des Mietverhältnisses muss nicht bestehen; das gilt jedenfalls dann, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Es schadet daher nicht, wenn zwischen Kündigung nebst Widerspruch und Ende des Mietverhältnisses mehrere Monate liegen. Der Vermieter muss in diesem Fall seinen Widerspruch nicht „erneuern“, wenn er erfährt, dass der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich weiter nutzt.
14.01.2013