Leitsätze:
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
BGH v. 12.5.2010 – VIII ZR 185/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter forderte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Zahlung anteiliger Grundsteuern von seinem Mieter. Hierzu war der Mieter aber nicht verpflichtet, weil eine entsprechende mietvertragliche Regelung zwischen ihm und dem Vermieter nie getroffen wurde. Für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 reklamierte er diesen Fehler mit der Konsequenz, dass er keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen musste. Für 2005 unterließ er die Reklamation, weil er meinte, seine Einwendungen aus den Jahren 2003 und 2004 genügten.
Im Zahlungsprozess wies der Vermieter darauf hin, dass diesmal die Einwendungsausschlussfrist nach § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB verstrichen und deshalb die Nachforderung zu entrichten sei. Im Revisionsverfahren gab der BGH dem Vermieter recht. Einwendungen zu vorangegangen Abrechnungsperioden gelten für die aktuelle Abrechnung nicht. Unterlässt der Mieter die Reklamation innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung, kann der Vermieter auch Forderungen durchsetzen, auf die er an sich keinen Anspruch hat.
04.01.2018