Leitsatz:
Zur Frage des Zustandekommens einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertragsformulars, das Angaben zur Größe der Wohnfläche nicht vorsieht.
BGH v. 23.6.2010 – VIII ZR 256/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Enthält der Mietvertrag keine Flächenangabe, stellt sich die Frage, ob auch Angaben oder Absprachen im Vorfeld des Mietvertragsschlusses zur Grundlage einer Vereinbarung gemacht werden können. Die Angabe in einer – von einem Makler geschalteten – Zeitungsanzeige haben Gerichte bislang nicht als ausreichend angesehen (LG Mannheim mit zustimmender Besprechung Börstinghaus in WuM 2007, 561; AG Menden WuM 2006, 248). Dies hat der BGH nunmehr gegenteilig entschieden: „Es kann angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten.“ Das Verhalten des von ihm beauftragten Maklers müsse der Vermieter sich zurechnen lassen.
06.05.2018