Leitsatz:
In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand: „Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre.“
BGH v. 23.6.2010 – VIII ZR 230/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bei Mietvertragsabschlüssen vor dem 1. 9. 2001 ist nach der Übergangsregelung des Artikels 229 § 3 Absatz 3 EGBGB die bis dahin geltende Bestimmung des § 565 a Absatz 1 BGB aF weiterhin anzuwenden, welcher Verlängerungsklauseln für wirksam erklärte. Die „Vier-Jahres-Höchstgrenze“ für Kündigungsausschlüsse gilt bei solchen Altverträgen mit Verlängerungsklausel nicht.
05.01.2018