Leitsatz:
Ohne eine dahingehende vertragliche Regelung hat ein Wohnraummieter regelmäßig keinen Anspruch auf einen gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm erhöhten Schallschutz (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
BGH v. 7.7.2010 – VIII ZR 85/09 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Bundesgerichtshofs hat einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz könne der Mieter mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nicht erwarten.
Die DIN 4109 von 1989 regelt allerdings – anders als beispielsweise die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzstufen – lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen, die im vorliegenden Fall eingehalten waren.
Die Entscheidung des für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vom 14.6. 2007 – VII ZR 45/06), nach der für eine im Jahr 1997 fertiggestellte Doppelhaushälfte der hierfür geltende Teil der Normen der DIN 4109 nach dem Stand von 1989 nicht (mehr) den anerkannten Regeln der Technik entspreche, lasse sich nicht auf das Wohnraummietrecht übertragen, entschied der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des BGH. Im Mietverhältnis seien in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Wohnung maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen bei Übergabe wie bei einem Bauwerk. Darüber hinaus habe der Vermieter – anders als der Bauunternehmer – während der gesamten Zeit des Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten, ohne dass er in der Regel auf die tatsächliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat.
08.05.2017