Leitsatz:
Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).
BGH v. 21.7.2010 – XII ZR 189/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In einem Büro löste sich im August 1996 ein in Kippstellung befindlicher Fensterflügel aus dem Rahmen und traf die dort beschäftigte Mitarbeiterin am Hinterkopf. Diese erlitt erhebliche Verletzungen. Der Arbeitgeber hatte die Büroräume 1990 angemietet.
Es stellte sich heraus, dass das herausgefallene Fenster einen Konstruktionsfehler hat. Dieser führte dazu, dass sich im Laufe der Jahre ein Bolzen gelöst hatte.
Der BGH musste klären, ob neben dem Hersteller des Fensters auch der Vermieter der Räume für den Schaden der Verletzten aufkommen muss.
Der Bundesgerichtshof bejahte dies: Obwohl die verletzte Arbeitnehmerin nicht selbst Mieterin sei, hafte der Vermieter ihr gegenüber, denn als Angestellte des Mieters sei sie in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen.
14.01.2013