Leitsatz:
Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 a BGB.
BGH v. 10.11.2010 – VIII ZR 300/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter verlangte die Zustimmung zur Mieterhöhung für das vom Mieter bewohnte Einfamilienhaus. Das Schreiben trug keine eigenhändige Unterschrift. Es endet mit dem Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, weil es nicht der Schriftform entspreche. Diese sei im Mietvertrag vereinbart. In § 6 des Mietvertrags heißt es: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“
Der BGH widersprach der Argumentation des Mieters und hielt die Mieterhöhung für wirksam: Gemäß § 558 a Absatz 1 BGB sei das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Verlange das Gesetz die Textform, so müsse gemäß § 126 b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Dies sei hier geschehen. Dass dieses Schreiben nicht darüber hinaus seitens des Vermieters eigenhändig unterschrieben sei, mache das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam. Die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Schriftformabrede stehe der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegen. Denn das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stelle keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen könne es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen.
13.01.2013