Leitsatz:
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt – nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740).
BGH v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Anders dürfte es sein bei mit Rechtsgründen versehener Ablehnung der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung und daraufhin folgender schriftsätzlicher Erwiderung des Anwalts.
30.06.2017