Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG.
BGH v. 6.4.2011 – VIII ZR 199/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass es – anders als bei Betriebskostenabrechnungen – bei der Erhöhung der Kostenmiete keinen formalen Fehler darstellt, wenn der Vermieter es versäumt, die Gesamtkosten der – auch nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen umfassenden – Wirtschaftseinheit mitzuteilen und davon die auf die Wohnungen entfallenden Kosten in dem Mieterhöhungsverlangen oder den beigefügten Unterlagen abzugrenzen. Es reicht aus, wenn er lediglich die auf die Wohnungen entfallenden Kosten mitteilt.
13.01.2013