Leitsatz:
Hat der Vermieter irrtümlich einen zu hohen Guthabenbetrag mit der Betriebskostenabrechnung ausgeworfen, ist eine Korrektur mit der Folge eines Rückzahlungsanspruches gegen den Mieter nur bis zum Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist durchsetzbar.
[nichtamtlicher Leitsatz]
BGH v. 3.5.2011 – VIII ZR 139/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 3 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich.
25.10.2017