Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.
BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 191/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags war die Miete bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen. § 8 des Mietvertrags sah vor, dass eine Aufrechnung einen Monat vor Fälligkeit der Miete anzuzeigen ist. Die Miete war – von Beginn des Mietverhältnisse im Jahr 1983 an – jeweils erst zur Monatsmitte entrichtet worden. Mit Schreiben vom 9.11.2007 sprach der Vermieter erstmals eine Abmahnung aus, weil die Miete bislang im gesamten Zeitraum des laufenden Jahres jeweils erst zur Monatsmitte entrichtet worden war. Die Miete für November wurde am 16.11.2007 gezahlt, die Miete für Dezember am 11.12.2007. Mit Schreiben vom 7.12.2007 erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen unpünktlicher Mietzahlung. Ob die unpünktliche Mietzahlung nach § 543 BGB dem Vermieter einen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, ist immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Vorliegend wies der BGH daraufhin, dass es bei der umfassenden Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn der Vermieter die ständig unpünktliche Mietzahlung des Mieters über Jahre widerspruchslos hinnimmt. Denn damit kann der Vermieter zumindest den Anschein erwecken, dass er dem vertragswidrigen Verhalten des Mieters kein erhebliches Gewicht beimisst und er keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen darin sieht.
13.01.2013