Leitsatz:
Die Auslegung eines Mietspiegels (§ 558 a Abs. 2 Nr. 1, §§ 558 c, 558 d BGB) unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung.
BGH v. 4.5.2011 – VIII ZR 227/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Zustimmungsprozess kann das Zivilgericht nicht nur den Mietspiegel auslegen – und damit anwenden -, sondern gegebenenfalls auch überprüfen, ob die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze der Mietspiegelerstellung eingehalten wurden. Wie das Letztere konkret zu geschehen hat, sagt der BGH allerdings nicht.
13.01.2013