Leitsatz:
Zur fristlosen Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen.
BGH v. 1.6.2011 – VIII ZR 91/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später, weil sie (irrtümlich) glaubten, erst zur Monatsmitte zahlen zu müssen. Sie setzten dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte der Vermieter wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Mieter. Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter ist nach Meinung des BGH eine so gravierende Pflichtverletzung, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies gelte auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
13.01.2013