Leitsatz:
§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen.
BGH v. 27.7.2011 – VIII ZR 316/10 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mieter und Vermieter hatten vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1.6.2007 bis 31.5.2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum einmal auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 1.6.2007 bis 31.12.2008, verlängert werden sollte. Später argumentierte der Mieter, diese Regelung verstoße gegen das Gesetz. Eine von dem Jahreszeitraum abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sei unwirksam (§ 556 Absatz 4 BGB).
Der BGH widersprach dem Mieter: Der nach § 556 BGB vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr könne von den Vertragspartnern einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate. Das komme vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll. Eine durch den Vermieter vorgenommene einseitige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes sei dagegen unwirksam.
13.01.2013