Leitsatz:
Zahlt der Mieter die Miete wiederholt und trotz Abmahnung zu spät, kann dies den Vermieter berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
BGH v. 14.9.2011 – VIII ZR 301/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwischen Januar 2008 und März 2009 zahlte der Mieter 11 Mieten verspätet. Mit Schreiben vom 19. und 24. September 2008 mahnte der Vermieter den Mieter wegen der verspäteten Zahlungen ab. Der Mieter bestritt, die Abmahnungen erhalten zu haben. Schließlich ließ der Vermieter eine weitere Abmahnung vom 12. Februar 2009 per Gerichtsvollzieher zustellen.
Die Miete für März 2009 ging aber auch erst am 10. März 2009 beim Vermieter ein. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 6. April 2009 fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Bundesgerichtshof erachtete die Kündigung für rechtens: Bei der Würdigung, ob die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar ist, seien auch die vor der Abmahnung liegenden Vertragsverletzungen des Mieters zu berücksichtigen. Nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen könne bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen.
13.01.2013