Leitsatz:
Zur Frage, ob sich ein Vermieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet.
BGH v. 14.9.2011 – VIII ZR 10/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieter begehrten vom Vermieter die Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung in ihre ofenbeheizte Altbauwohnung. Sie wollten, nachdem der Vermieter ihren Wunsch nach Einbau einer Gasetagenheizung ablehnte, diese nunmehr auf eigene Kosten und durch das bereits anderweitig vom Vermieter im Hause beauftragte Unternehmen einbauen lassen. Der Vermieter hatte bereits mehrere Wohnungen im Haus nach Auszug der Altmieter vor der Neuvermietung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Er lehnte die von den Mietern begehrte Zustimmung mit dem Argument ab, er könne bei einer kurz vor einer künftigen Neuvermietung durch ihn eingebauten Gasetagenheizung eine höhere Miete erzielen, als bei Vermietung mit der durch den Mieter eingebauten, dann mittlerweile aber schon veralteten Heizung.
Der BGH gab dem Vermieter Recht. Genauso wenig, wie der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter habe, dass dieser modernisiere, bestehe ein Anspruch auf Gestattung einer sogenannten Mietermodernisierung. Die Verweigerung der Mietermodernisierung sei grundsätzlich zulässig. Anders sei es ausnahmsweise nur bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung durch den Vermieter. Die Verweigerung der Mietermodernisierung sei aber nicht rechtsmissbräuchlich, wenn – wie hier – der Vermieter hierdurch Mieterhöhungsspielräume wahre.
08.03.2016