Leitsatz:
Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschale abgedeckten Betriebskosten gemäß § 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen einzelner Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.
BGH v. 16.11.2011 – VIII ZR 106/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieter zahlten für die kalten Betriebskosten eine monatliche Pauschale von 190 Euro. Diese hielten sie von Anfang an für zu hoch. Sie verlangten deshalb vom Vermieter Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten sowie Einsicht in die zugehörigen Belege. Der Streit gelangte schließlich zum Bundesgerichtshof, welcher – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – entschied und im konkreten Fall einen Auskunftsanspruch des Mieters – wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Betriebskostensenkung – verneinte.
Die Entscheidung folgt der Systematik des BGB zu den Abwälzungsmodi für Betriebskosten: Nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB dürfen Vorauszahlungen für Betriebskosten nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Für Betriebskostenpauschalen nach § 560 BGB gibt es eine entsprechende Regelung hingegen nicht.
Bei der Pauschale muss der Vermieter seine anfängliche Kalkulation nicht offenlegen. Eine Pauschale dient gerade dazu, dass der Vermieter nicht jährlich abrechnen muss. Dieser Vorteil ginge verloren, wenn der Vermieter zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs doch jedes Jahr die konkreten Kosten ermitteln müsste.
08.03.2016