Leitsatz:
Der Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.
BGH v. 24.1.2012 – VIII ZR 235/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Will der Mieter sich durch eine Vertragsvereinbarung vor Kündigungen beispielsweise wegen Eigenbedarfs schützen, muss er darauf achten, dass die entsprechende Vereinbarung in Schriftform getroffen und Bestandteil des Mietvertrags wird. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 550 BGB. Die Vorschrift zielt unter anderem auch darauf ab, es einem in einen bestehenden Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen, insbesondere auch über dauerhafte Beschränkungen eines Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs, zu unterrichten. Die Schriftform des § 550 BGB ist nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aber auch etwaige Kündigungsverzichte, aus der Urkunde ergeben. Diese Anforderungen gelten zugleich auch für Vertragsänderungen.
13.01.2013