Leitsätze:
a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300).
b) Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenVO ausgeglichen werden.
BGH v. 1.2.2012 – VIII ZR 156/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob eine Heizkostenabrechnung, die der Vermieter nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt hat, zulässig ist oder nicht. Der Vermieter hatte lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen als Heizkosten in die Abrechnung eingestellt (Abflussprinzip). Der BGH stellte nunmehr nochmals klar, dass Mieter nach der HeizkostenVO Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung haben. Deshalb müsse der Vermieter die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen (sogenanntes Leistungsprinzip). Die Folge: Hat der Vermieter fälschlicherweise Heizkosten nach dem Abflussprinzip abgerechnet, können Mieter eine neue Heizkostenabrechnung fordern. Denn ein derartiger Mangel der Abrechnung könne nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Heizkosten nach § 12 HeizkostenVO um 15 Prozent gekürzt würden. § 12 HeizkostenVO betreffe nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
28.06.2017