Leitsatz:
Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 HeizkostenVO gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
BGH v. 14.2.2012 – VIII ZR 260/11 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden. Dieser Grundsatz ergibt sich direkt aus der Heizkostenverordnung, wie der BGH erst kürzlich bekräftigt hat (BGH vom 1.2.2012 – VIII ZR 156/11). Was gilt aber, wenn die Mietvertragsparteien ausdrücklich die Anwendung des Abflussprinzips für Heizkosten vereinbart haben? Hierzu verweist der BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.2.2012 auf § 2 HeizkostenVO, welcher lautet: „Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.“ Fazit: Vereinbarungen über das Abflussprinzip bei Heizkosten sind – bis auf die in § 2 HeizkostenVO genannte Ausnahme – unwirksam.
06.07.2017