Leitsatz:
Die Formularklausel, wonach die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit „regelmäßig“ nach Ablauf bestimmter, nach Art der Räume gestaffelter Fristen seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen sind, enthält keinen „starren“ Fristenplan, der zur Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel führt.
BGH v. 20.3.2012 – VIII ZR 192/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH macht keinen Unterschied zwischen den Formulierungen „in der Regel“ und „regelmäßig“ bei der formularklauselartigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Und dies, obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch der Unterschied beider Begriffe deutlich wird („Wollen Sie ihr Gehalt regelmäßig oder in der Regel?“).
31.12.2016